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Politik und Tierschutz

Ein Meilenstein für den Tierschutz war die Verfassungsänderung des Art. 20a GG, die am 01.08.2002 in Kraft getreten ist. Art. 20a GG lautet jetzt wie folgt:

"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung."

Damit ist der Tierschutz gleichrangig neben dem Umweltschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert und gilt als "überragend wichtiges Gemeinschaftsgut".

Was aber heißt: "Der Staat schützt die Tiere"?

Von politischer Seite werden Fragen nach dem Tierschutz ausschließlich mit der Verbesserung der artgerechten Tierhaltung bei Nutztieren, der Einschränkung von Tierversuchen oder Tierschutz unter jagdlichen Aspekten beantwortet,
Verbesserungen, die zweifellos dringend notwendig sind. Allerdings zieht es keine Partei in Erwägung, bei der Umsetzung des Staatszieles Tierschutz an die Versorgung von Fund- und herrenlosen Tieren (inkl. Wildtiere) zu denken!

Dieser Bereich ist offensichtlich von den Tierschutzvereinen bisher so gut abgedeckt worden, dass es "dem Staat" - trotz Art. 20a GG - bisher gar nicht in den Sinn gekommen ist, seiner im Grundgesetz verankerten Verpflichtung nachzukommen.

Erstaunerlicherweise gab es seit der Verfassungsänderung im August 2002 kein einziges Gerichtsurteil über die finanzielle Zuständigkeit für Fund- und herrenlose Tiere, so dass der Anspruch des Art. 20a GG "Der Staat schützt die Tiere ... durch die Rechtssprechung" bisher ebenfalls nicht umgesetzt werden konnte. Im Gegenteil: Tierschutzvereine werden mit veralteten und tierschutzrechtsrelevanten Urteilen konfrontiert und "abgespeist" - obwohl diese Urteile durch die Verfassungsänderung keine Bindungswirksamkeit mehr haben dürften und "Schnee von gestern" sind.
Durch das aktuelle Urteil des VG Göttingen vom 19.05.2010 könnte sich jetzt einiges zum Positiven ändern - zumindest für Fundtiere (Klicken Sie hier: VG Göttigen vom 19.05.2010 - 1 A 288/08).

Seit 2006 kämpft sich TierfreundLich durch den Zuständigkeitsdschungel von Kommunen, Landkreis und Ministerium und fragt nach der finanziellen Zuständigkeit für die Versorgung von Fund- und herrenlosen Tieren - oft ohne eine Antwort zu erhalten bzw. eine Antwort, die nicht der Fragestellung entspricht.

Erst im März 2009 sind wir durch ein Mitglied des Hess. Landtages auf das Hessische Kommunalisierungsgesetz (siehe Art. 1 § 5, Art. 2 und Art. 13) von März 2005 hingewiesen worden, in dem sowohl die Zuständigkeit als auch die Kostenerstattung für das Gebiet Veterinärwesen geregelt ist - ohne Zweifel zählt natürlich auch der Tierschutz dazu!
(Klicken Sie hier: Hessisches Kommunalisierungsgesetz.)

Tierschützer und interessierte Tierfreunde können die aktuellen Anfragen an das zuständige Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz genauso nachlesen wie die Antworten der Ministerin. (Klicken Sie hier: Anfragen an das Hess. Ministerium und die Antworten.)

Eine aktuelle und für den Tierschutz äußerst positive Rechtsauffassung über die Zuständigkeit für herrenlose Tiere kommt aus dem Innenministerium Thüringen - auch dieses Schreiben (Rechtsauffassung aus dem Innenministerium Thüringen) dürfen wir freundlicherweise mit Genehmigung des Verfassers auf unserer Homepage veröffentlichen. Selbstverständlich haben wir das Schreiben aus Thüringen auch an das zuständige Ministerium in Hessen weitergeleitet - bisher konnten wir allerdings auf Anfrage nur in Erfahrung bringen, dass "... diese Rechtsauffassung für Hessen keine Bedeutung hat" (mündliche Mitteilung) - hessische Verhältnisse halt!

Wer allerdings auf der Homepage des Landkreises Gießen den Haushalt 2011 anklickt, kann sich davon überzeugen, dass auch hier unter "Veterinärwesen" der Tierschutz und Tiergesundheitsschutz als Pflichtaufgabe deklariert ist (Produkt 12.2.06, S. E80).
(Klicken Sie hier: Haushaltsplan 2011 des Landkreises Gießen - Auszug)
Wenn "der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere" aber eine Pflichtaufgabe des Kreises ist, für die dem Landkreis eine Kostenpauschale vom Land Hessen gezahlt wird (Kommunalisierungsgesetz, Art. 1, § 5), dann ist nicht nachvollziehbar, warum sich die Tierschutzvereine weiterhin verschulden sollen, um eine Pflichtaufgabe des Landkreises bzw. des Landes Hessen zu erfüllen!

Im Haushalt des Landkreises Gießen sind für "Veterinärwesen und Verbraucherschutz" lediglich 1.030.000,00 Euro für diese Auftragsangelegenheit aufgeführt (Teilergebnishaushalt 2010, S. E77) - eine Summe, die natürlich nicht"... die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen ..." beinhalten kann, zu denen "... die Landkreise ... verpflichtet sind ..." (Kommunalisierungsgesetz, Art. 13).

 

 


Wichtige gesetzliche Grundlagen:

- Art. 20a GG: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere.

- Tierschutzgesetz, insbesondere §§ 1, 2, 3, 11 und 16a

- § 90a BGB: Tiere sind keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt.

- §§ 965 - 986 BGB: Fundtiere.

- Kommunalisierungsgesetz des Landes Hessen vom 21.05.2005 (Art. 1, 2 und 13):
Regelung der Zuständigkeit und der Kostenübernahme für das Gebiet Veterinärwesen (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Nr. 8, Teil 1, 28.03.2005).

- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 24. Mai 2007 (GVBI. I - S. 307)

 


© 2007 www.providerland.de - Letzte Änderung: 20. Sep 2011