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| Hessen: "Wirtschaftlich ein Riese - Tierschutzpolitisch ein Zwerg." |
TierfreundLich e.V. - Gottlieb-Daimler Str. 4 - 35423 Lich
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
z. H. Frau Dr. Gehrisch
Mainzer Str. 80
65189 Wiesbaden
Für den Vorstand
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Zwar entspricht die Antwort des Ministeriums vom 11.06.2010 (wieder) nicht unserer Fragestellung, allerdings bietet sich nun erstmals die Gelegenheit, zu einem direkten Gespräch mit den Entscheidungsträgern!
Wir bedanken uns an dieser Stelle noch einmal für das Angebot, mit dem wir fast schon nicht mehr rechnen durften.
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Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mainzer Str. 80
65189 Wiesbaden
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24.04.2010
Tierschutz – Zuständigkeit und Versorgung herrenloser Tiere
Sehr geehrte Frau Staatsministerin Lautenschläger,
Sehr geehrte Damen und Herren,
danke für Ihr Schreiben vom 15.04.2010.
Wie in unseren Anfragen mehrfach ausgeführt (unsere Schreiben vom 11.05.2009, 01.07.2009 und 26.10.2009), sind uns die (juristischen) Unterschiede zwischen Fund- und herrenlosen Tieren durchaus bekannt und waren daher auch nie Thema unserer Fragestellung – insbesondere baten wir nicht um Auslegungsfragen zum BGB.
Unsere Frage war - und ist - die nach der Zuständigkeit für herrenlose Tiere, die allerdings von Ihrem Ministerium auch nach über 1 Jahr nicht beantwortet werden konnte bzw. nicht beantwortet werden soll.
Ebenfalls unbeantwortet ist unsere Frage,
- ob eine Pflichtaufgabe wie der Tierschutz in seiner kompletten Durchführung und Finanzierung auf die ehrenamtliche Tätigkeit der Tierschutzvereine abgewälzt werden darf,
und
- wie mit hilflosen aufgefundenen Tieren verfahren werden soll, wenn es keine Tierschutzvereine gibt, die die Tiere auf ihre Kosten aufnehmen und versorgen.
Zudem steht auch noch die Antwort auf unsere Frage aus, warum keine tierschutzrelevanten Daten erhoben werden sollen, obwohl diese sofort über die Veterinärbehörden durch die Auswertung der Tierbestandsbücher abrufbar wären:
Rechtsgrundlage dazu ist die Halteerlaubnis nach § 11 TierSchG durch die zuständige Veterinärbehörde für Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen. In Hessen wird diese Halteerlaubnis regelmäßig mit der Auflage verknüpft, ein Tierbestandsbuch zu führen, damit Herkunft, Verbringungsart und Versorgungszeit der Tiere stets nachvollziehbar sind.
Zu Ihrer juristischen Definition der „aufgefundenen Heimtiere“ und Ihrem Hinweis auf § 959 BGB erlauben wir uns die Feststellung, dass Ihre Ausführungen nicht der Einhaltung des gesetzlichen Tierschutzes dienen - im Gegenteil:
Ausgerechnet die Stellung der Tiere im BGB (§ 90a: Tiere sind keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt) ist vergessen worden …!?
Wer ein Tier aussetzt, um sich seiner vorsätzlich zu entledigen, verliert nicht etwa sein Eigentum nach § 959 BGB sondern handelt gegen das Aussetzungsverbot des § 3 Abs. 3 TierSchG:
„Es ist verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,“
Ein Verstoß gegen das TierSchG fällt in die Zuständigkeit der Veterinärbehörden und damit der Landkreise (Hess. Kommunalisierungsgesetz, Art. 2).
Wie im Protokoll der 38. Plenarsitzung am 23.02.2010 im Hess. Landtag allerdings nachzulesen ist, haben die Regierungsfraktionen eine andere Einschätzung, denn es wurde ausgeführt:
„… die Zuständigkeit für Fundtiere, für herrenlose Tiere liegt bei den Kommunen. Das ist ganz eindeutig.“ (Klaus Dietz, CDU)
und
„… dass es in der Tat zunächst einmal die originäre Aufgabe der Kommunen ist, mit diesen Tieren umzugehen. Es ist wurscht, wie sie jetzt bezeichnet werden, ob als Fundsachen oder Tiere, die unterzubringen sind. Der Effekt ist der gleiche: Die Kommunen müssen sich zunächst darum kümmern, und wir müssen sehen und moderieren, wie die Kommunen dazu in der Lage sind, das zu finanzieren.“ (Frank Sürmann, FDP).
Nach dieser Diktion - der im Übrigen von der Ministerin nicht widersprochen wurde sondern gelobt wurde („Ich bin sehr froh ...“) - scheinen alleine die Kommunen für alle Tierschutzmaßnahmen finanziell gerade stehen zu sollen, unabhängig, ob es sich um Fund- oder herrenlose Tiere handelt.
Die Aussagen der Regierungsfraktionen stehen damit diametral zur Aussage des Hess. Städte- und Gemeindetages:
Danach sind die Kommunen gerade deshalb nicht zuständig (und müssen daher keine Zahlungen leisten), weil die aufgefundenen Tiere eben keine Fund- sondern herrenlose Tiere seien, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommunen fallen.
Dieses für das Land Hessen unwürdige Zuständigkeits-Hick-Hack im Tierschutz muss endlich beendet und eine eindeutige Aussage getroffen werden - hierzu autorisiert ist nur das zuständige Ministerium.
Die Wertschätzung einer ehrenamtlichen Arbeit spiegelt sich in der politischen Anerkennung und damit finanziellen Unterstützung wieder - danach zählen die hessischen Tierschutzvereine zum Ehrenamts-Prekariat denn es gibt weder Ansprechpartner noch Förderprogramme.
Da unsere Fragen immer noch unbeantwortet sind, hoffen wir auf Ihre zeitnahe Antwort bis zum 30.05.2010.
Mit freundlichen Grüßen
für den Vorstand
Dr. Cornelia Konrad
2. Vorsitzende
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Auf unsere letzte Anfrage vom 26.10.2009, 3 Erinnerungen und ein halbes Jahr später erhielten wir heute (16.04.2010) das nachstehende Schreiben des Ministeriums, das aber wieder "keine" Antworten auf unsere Fragen enthält.
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| „TierfreundLich e.V.“ - Gottlieb-Daimler-Str. 4 - 35423 Lich |
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Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mainzer Str. 80
65189 Wiesbaden
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Tierschutzverein
TierfreundLich e.V.
Gottlieb-Daimler-Str. 4
35423 Lich
Tel.: 0700 84375424
Tel.: 06404 64637
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26.10.2009
Tierschutz- Versorgung herrenloser Tiere – Zuständigkeit - Bedarf
Sehr geehrte Frau Staatsministerin Lautenschläger,
Sehr geehrte Frau Dr. Gehrisch,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24.08.2009.
Leider sind unsere Anfragen nach der Zuständigkeit für herrenlose Tiere immer noch unbeantwortet geblieben.
Die kommunale Zuständigkeit für Fundtiere (§§ 965-984 BGB) ist uns hinlänglich bekannt, wie wir Ihnen in unseren Schreiben vom 11.05.2009 und 01.07.2009 bereits ausführlich dargelegt haben.
Die Zuständigkeit der Kommunen beinhaltet die Verpflichtung, für die artgerechte Unterbringung und Versorgung der Fundtiere Sorge zu tragen (nach BGB: 6 Monate) – der einzige Grund, warum die Kommunen Zahlungen an Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen leisten (in der Regel über eine Einwohner- oder eine Fundtierpauschale).
Ihre Antwort nach der Zuständigkeit "in der öffentlichen Verwaltung" entspricht ebenfalls nicht unserer Fragestellung nach der Zuständigkeit im Sinne des Artikels 20 a GG: "Der Staat schützt…die Tiere."
Die bloße "Kontrolle und Überwachung" durch Amtstierärzte der hessischen Veterinärbehörden kann nach unserer Auffassung damit jedenfalls nicht gemeint sein!
Anlässlich der Verleihung des 1. Hessischen Tierschutz-Schulpreises bezeichnete die Kultusministerin den Tierschutz als "wichtiges gesellschaftspolitisches Thema".
Kann der Tierschutz als
- im Grundgesetz verankertes Staatsziel
- Pflichtaufgabe der hessischen Landkreise (siehe Haushalte der Landkreise)
- wichtiges gesellschaftspolitisches Thema
in seiner kompletten Durchführung und Finanzierung auf die ehrenamtliche Tätigkeit der Tierschutzvereine abgewälzt werden?
Gibt es irgendeinen anderen Pflichtaufgabenbereich, in dem so verfahren wird?
Ihrem Schreiben ist zu entnehmen, dass Ihr Ministerium weder eine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung und Betreibung von "Einrichtungen für die Unterbringung von Tieren" sieht, noch eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenerhebung für "allgemeine Tierschutzaktivitäten".
Wie jüngst in der Tagespresse zu entnehmen war, sind dem Ministerium sowohl die Anzahl der in Hessen im Jagdjahr erlegten Tiere ("Jäger machen reiche Beute – enorme Leistung", Gießener Anzeiger vom 07.08.2009) als auch die Zahl der aktiven Fischer in Hessen ("100.000 aktive Fischer in Hessen", Gießener Anzeiger vom 23.09.2009) bekannt und jeweils eine Pressemitteilung wert.
Beim Tierschutz – mit den Attributen "Staatsziel", "Pflichtaufgabe" und "wichtiges gesellschaftspolitisches Thema" – dagegen scheint die Erhebung tierschutzrelevanter Daten wie zum Beispiel die Anzahl der Tierschutzvereine, Anzahl der Tierheime, ihre Kapazitäten an Unterbringungsmöglichkeiten für Fund- und herrenlose Tiere (inkl. Wildtiere) und die Diskrepanz zum tatsächlichen Bedarf nicht erwünscht, obwohl gerade diese Daten über die jeweilige Veterinärbehörde durch die Auswertung der Tierbestandsbücher der Tierschutzvereine schnell und einfach abzurufen wären.
Gibt es irgendeinen anderen Pflichtaufgabenbereich, in dem keine Daten erhoben werden (sollen)?
Ihre Auffassung, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zum Errichten und Betreiben von "Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren" gibt, teilen wir nicht (§§ 1 und 2 Tierschutzgesetz).
"TierfreundLich" betreut auf seinen Pflegestellen jährlich ca. 300 Haus- und Heimtiere sowie 200 Wildtiere, was zu über 35.000 Versorgungstagen führt. Das heißt, es müssen fast 100 Tiere täglich versorgt werden.
Aufgrund dieser hohen Aufnahme- und Versorgungszahlen ist es sowohl aus tiermedizinischer als auch aus tierschutz- und seuchenrechtlicher Sicht unstrittig, dass neu aufgenommene Tiere (die oft krank oder verletzt abgegeben werden) nicht in einen gesunden Bestand verbracht werden können – wir brauchen dringend Quarantänemöglichkeiten!
Über Virulenz und Kontagiosität der verschiedenen Infektionskrankheiten (bspw. Infektionen durch Parvo-, Corona-, Calici-, Herpes-, Reo-, Rhino-, Parainfluenza-, FLV-, FIV- oder Morbilliviren, Chlamydien oder Bakterien) oder parasitäre Erkrankungen bedarf es hier keinen weiteren Ausführungen, denn es ist für jeden nachvollziehbar, dass Tiere mit Infektionskrankheiten natürlich die anderen Tiere infizieren:
Die Forderung des § 1 TSchG können nicht erfüllt werden, denn durch die bewusst in Kauf genommenen Infektionskrankheiten (unter Umständen mit Todesfolge!) fügen wir unseren Tieren "Schmerzen, Leiden oder Schäden" zu.
Als einzigen "vernünftigen" Grund für diesen Verstoß können wir nur die Nicht-Finanzierbarkeit einer Quarantänestation anführen – würde diese Begründung einer rechtlichen Überprüfung standhalten?
Sollte es tatsächlich keine gesetzliche Verpflichtung zum Betreiben von Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen geben – was passiert beispielsweise mit der angefahrenen Katze, die man im Straßengraben findet oder dem mutterlosen Wildtierbaby?
Wenn es keine Tierschutzvereine oder Tierheime gibt – wo bringt man die Tiere (nach der tiermedizinischen Erstversorgung) hin?
"Keine Zuständigkeit" bedeutet entweder selber aktiv zu werden und sich zu kümmern oder aber – wegzuschauen…!
Ein Verhalten, dass nicht nur tierschutzwidrig sondern auch strafbar ist (unterlassene Hilfeleistung nach § 323 a StGB).
Unsere Anfrage auf Fördermöglichkeiten für unsere dringend benötigte Quarantänestation über das Leader-Programm ist mit Verweis auf die Zuständigkeit der Kommunen und Landkreise für "originäre Tierschutzmaßnahmen" abgewiesen worden (unser Schreiben vom 03.03.2009).
Die kommunale Zuständigkeit für Fundtiere ist im BGB geklärt – die Frage nach der Zuständigkeit für herrenlose Tiere immer noch nicht beantwortet.
Wir bitten deshalb höflich um die Beantwortung unserer Fragen oder – falls dies nicht möglich ist – um Ihren Hinweis auf die tatsächlich zuständige Stelle.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Haibach Dr. Cornelia Konrad
1. Vorsitzende 2. Vorsitzende
Martin Kreiling Andrea Allamode
Kassenwart Schriftführerin
Sonja Bessendörfer Ilona Kreiling
Beisitzerin Beisitzerin
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Am 24.08.2009 hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - ebenfalls zuständig für Veterinärwesen und damit auch für Tierschutz - auf unsere Anfrage vom 01.07.2009 nach der Zuständigkeit für die Versorgung herrenloser Tiere geantwortet oder besser: Nicht geantwortet.
Natürlich hätten wir die Antwort gerne auf unserer Homepage veröffentlicht, allerdings sieht Frau Ministerin Lautenschläger "... für eine Zustimmung ... zur Veröffentlichung keine Veranlassung", weshalb wir dem Wunsch der Ministerin selbstverständlich entsprechen und nur stichpunktartig den Inhalt des Schreibens veröffentlichen:
Das Ministerium teilt uns mit, dass
- das Land Hessen keine Haushaltsmittel (mehr) für eine Förderung von Tierheimen zur Verfügung stellen kann,
- das Tierschutzgesetz keine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung oder Betreibung "... entsprechender Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren" enthält,
- der Begriff "Zuständigkeit" für den Bereich Tierschutz lediglich bedeutet, dass die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften (auch in Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen) durch Amtstierärzte kontrolliert wird,
- Fragen zu Fundtieren nicht tierschutzrechtlicher Natur sind und
- sich die im hessischen Kommunalisierungsgesetz vorgesehene Datenerhebung durch die Staatsministerin nicht auf "allgemeine Tierschutzaktivitäten" bezieht.
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Fassen wir kurz zusammen:
Im Herbst 2008 fragten wir beim zuständigen Amt nach Förderungsmöglichkeiten für unsere geplante Notaufnahme- und Quarantänestation über das Programm "Region Gießener Land" nach. Unsere Anfrage wurde im Februar 2009 negativ beschieden, da für Tierschutzmaßnahmen der Kreis und die Kommunen zuständig seien:
Richtig ist, dass die kommunale Zuständigkeit für Fundtiere im BGB (§§ 965 - 984) geregelt ist, da Fundtiere rein rechtlich wie Fundsachen behandelt werden - mit der Konsequenz, dass die Kommunen für die Unterbringung und Versorgung ihrer Fundtiere eine Aufwandsentschädigung an die Institutionen (in der Regel Tierschutzvereine) zahlen, die diese Aufgabe für sie übernehmen.
Diese gesetzliche Grundlage ist uns bekannt, weshalb wir beim Ministerium nie nach der Zuständigkeit für Fundtiere nachgefragt haben sondern ausschließlich nach der Zuständigkeit für herrenlose Tiere:
Herrenlos ist ein Tier immer dann, wenn es von keinem Besitzer abgeholt wird (weil es keinen Besitzer mehr hat oder nie hatte) - was für die Mehrzahl der aufgefundenen, hilfsbedürftigen Haustiere gilt aber auch für Wildtiere.
Wer also ist für diese herrenlosen und hilfsbedürftigen Tiere zuständig? Wer übernimmt hier die Kosten?
Trotz mehrfacher Nachfragen nach der Zuständigkeit für herrenlose Tiere (inkl. Wildtiere) ist uns das Ministerium die Antwort schuldig geblieben - wir werden also diese Frage erneut stellen müssen!
Nach der Auffassung des Ministeriums beschränkt sich nämlich die Zuständigkeit für Tierschutz nur auf die amtliche Kontrolle durch die Veterinärbehörde - eine Auffassung, die wir nicht teilen können, denn in den Haushalten der Landkreise ist der Tierschutz (unter "Veterinärwesen") als Pflichtaufgabe charakterisiert: Kann die Ausführung und Finanzierung einer Pflichtaufgabe ehrenamtlich über Tierschutzvereine "abgewickelt" werden, während der Kreis nur noch zu kontrollieren hat, ob die Tierschutzvereine auch alles richtig machen? Gibt es irgendeinen anderen (Pflicht-) Aufgabenbereich, in dem so verfahren wird?
Gibt es irgendeinen anderen (Pflicht-) Aufgabenbereich, für den von amtlicher Seite keine Daten erhoben werden sollen? Die für den Tierschutz relevanten Daten (z. B. Anzahl der Tierschutzvereine, der Tierheime und der Wildtierstationen, die Kapazitäten und Versorgungszeiten) wären sofort durch die Auswertung der Tierbestandbücher bei den Veterinärbehörden abzurufen und auszuwerten - unverständlicher Weise ist aber niemand an der Auswertung der Daten interessiert, im Gegenteil:
Wir hatten die Ministerin gebeten, von ihrem Recht auf Datenerhebung Gebrauch zu machen, damit in Hessen eine angemessene Tierschutzarbeit möglich wird.
Das Ministerium teilte uns mit, dass "die im Kommunalisierungsgesetz vorgesehene Erhebung von Daten in Verbindung mit den Vollzugsaufgaben zu betrachten ..." sei und sich nicht auf "... allgemeine Tierschutzaktivitäten" - gemeint ist die Aufgabe der Unterbringung und Versorgung herrenloser Tiere in Hessen - beziehe.
"Kein Interesse" und "kein Geld" - ein Offenbarungseid für die hessische Tierschutzpolitik!
In einer der reichsten Bundesländer mit einem BIP (= Bruttoinlandsprodukt, Maßstab für die Wirtschaftsleistung einer Volkswirtschaft) in 2008 von 221 Milliarden Euro wird gerade einmal im Jahr der Hessische Tierschutzpreis in Höhe von 2.600 Euro ausgelobt: Das ist der einhundertmillionste Teil des BIP!
Ob in Zeiten leerer Kassen oder in Zeiten des Wirtschaftsaufschwungs: Für die Pflichtaufgabe Tierschutz ist nie Geld übrig! Es sind auch unsere Steuergelder, die in Wiesbaden umverteilt werden. Allerdings kommt bei denen, die durch die Versorgung herrenloser (hessischer) Tiere den aktiven und wichtigsten Teil der Tierschutzarbeit leisten, überhaupt nichts an: Nicht nur die Arbeit wird ehrenamtlich geleistet - sondern es werden auch "ehrenamtlich" alle Kosten getragen! Zum Schaden der Tierschutzvereine, zum Glück und Segen der Landesregierung!
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TierfreundLich e.V. - Gottlieb-Daimler-Str. 4 - 35423 Lich
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01.07.2009
Tierschutz- Versorgung herrenloser Tiere - Zuständigkeit - Bedarf
Sehr geehrte Frau Staatsministerin Lautenschläger, Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Antwort vom 10.06.2009 hinsichtlich der Zuständigkeit für den Tierschutz. Unbeantwortet ist jedoch die Frage vom 11.05.2009, was der Gesetzgeber unter "Zuständigkeit" tatsächlich versteht:
Die Aussage der Abteilung für den ländlichen Raum beim Landrat im Lahn-Dill-Kreis, dass die "originäre Zuständigkeit für dem Tierschutz dienende Maßnahmen" beim Landkreis liegt, ist nicht identisch mit der Aussage des Landkreises Gießen, nach der sich die Zuständigkeit lediglich auf die "Sicherstellung der Gesundheitsaufsicht" beschränkt.
Hier wird der Begriff "Zuständigkeit" beliebig benutzt - und gegen den Tierschutz eingesetzt!
Im Gegensatz zum "Natur- und Umweltschutz" taucht der Begriff "Tierschutz" in keinem Förderprogramm und in keiner Förderrichtlinie auf - ergo fühlt sich keiner zuständig - obwohl der Tierschutz seit fast 7 Jahren Verfassungsrang besitzt und gleichberechtigt neben dem Umweltschutz im Grundgesetz verankert ist und - obwohl in Hessen die Landkreise zur Wahrnehmung der Auftragsangelegenheiten (Kommunalisierungsgesetz, Art. 2, § 1 Abs. 1) verpflichtet sind, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen (HKO, § 4 Abs. 2).
Was bedeuten diese Verpflichtungen für den Tierschutz?
Für Fundtiere sind die Kommunen zuständig - mit der Konsequenz, dass sie für die Unterbringung und Versorgung ihrer Fundtiere eine Aufwandsentschädigung an die Institutionen (in der Regel Tierschutzvereine) zahlen, die diese Aufgabe für sie übernehmen.
Da die meisten Fundtiere (bei Katzen über 95 %, bei Hunden ca. 50 %) von keinem Besitzer abgeholt werden, sind sie nach der gängigen Nomenklatur besitzlos, das heißt keine Fund- sondern herrenlose Tiere.
Wer ist für diese zuständig? Wer übernimmt hier die Kosten?
Sollen die Mitglieder der Tierschutzvereine, die schon ihre Arbeitszeit und -kraft ehrenamtlich zur Verfügung stellen, auch noch "ehrenamtlich" alle Kosten tragen?
Wie hoch die Belastungen tatsächlich sind, lässt sich durch die Auswertung der Tierbestandsbücher - hier von "TierfreundLich" - belegen:
"TierfreundLich" versorgt ausschließlich Fund- und herrenlose Tiere aus unserer Region sowie mutterlose und verletzte Wildtiere.
Die Versorgungsleistung von "TierfreundLich" im Jahr 2008 beträgt 32.207 "Tiertage", was einer durchschnittlichen Versorgung von täglich 89 Tieren entspricht (Anlage) und nicht nur einen hohen Arbeitseinsatz für die Pflegestellen sondern auch einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeutet.
Berechnet man nur 2 Euro pro Tier und Tag - notwendige Antiparasitika wie Wurmkuren oder Flohmittel, Impfungen oder notwendige tierärztliche Versorgung nicht mitgerechnet - addieren sich die Versorgungskosten für das Jahr 2008 auf 64.414 Euro. Eine stolze Summe für einen kleinen Verein mit 140 Mitgliedern!
Aufgrund der hohen Zahl an Tieraufnahmen brauchen wir außerdem eine Möglichkeit, die neu aufgenommenen Tiere getrennt vom restlichen Tierbestand für einige Tage unterzubringen, um den Bestand vor Infektionskrankheiten zu schützen (Schreiben vom 27.11.2008 und 17.02.2009 an die Veterinärbehörde, Anlage). Diese Notwendigkeit ist inzwischen auch vom Landkreis Gießen bestätigt worden:
"Der Bau einer Quarantänestation ist aus tierärztlicher Sicht des zuständigen Veterinäramtes in unserem Haus aufgrund der durch den Verein vorgelegten Tieraufnahme- und Versorgungszahlen grundsätzlich zu befürworten." (Schreiben vom 8.05.2009, Anlage).
Wenn der Verein nun die Kosten von ca. 150.000 Euro für eine Notaufnahme- und Quarantänestation alleine tragen soll, damit wir weiterhin eine Pflichtaufgabe des Kreises unentgeltlich erledigen "dürfen", dann ist dies weder zumutbar noch nachvollziehbar und auch nicht gesetzeskonform.
Unsere Anfrage an den Landkreis nach dem tatsächlichen Bedarf für Unterbringungsmöglichkeiten für Fund- und herrenlose Tiere ist seit über 2,5 Jahren unbeantwortet geblieben, obwohl alle Tierschutzvereine ihre Tierzahlen in Bestandsbüchern dokumentieren müssen und der aktuelle Bedarf daher leicht über die Veterinärbehörde ermittelt werden könnte.
Über die Gründe, warum kein Interesse an dieser wichtigen Datenerhebung besteht, lässt sich nur spekulieren ...
Allerdings ist im "Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes" unter "Standards" (§3) aufgeführt, dass "Die für das Veterinärwesen ... zuständige Ministerin ... ermächtigt wird, zum Zwecke der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch Rechtsverordnung Standards f ür den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen".Dazu gehört auch die "Aufbereitung und Lieferung von Daten".
Wir bitten deshalb die Ministerin, von ihrem Recht der Datenerhebung Gebrauch zu machen, damit in Hessen eine effiziente Tierschutzpolitik - hier: Ausreichende Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeiten für herrenlose Tiere - möglich wird.
"TierfreundLich" beabsichtigt alle Anfragen an den Landkreis und das Ministerium und - mit Ihrer Erlaubnis - auch die Antworten auf unserer Homepage www.tierfreund-lich.de veröffentlichen.
Wir hoffen auf Ihre zeitnahe Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
für den Vorstand von "TierfreundLich e.V."
Dr. Cornelia Konrad 2. Vorsitzende
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TierfreundLich e.V. - Gottlieb-Daimler-Str. 4 - 35423 Lich
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Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mainzer Str. 80
65189 Wiesbaden
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Tierschutzverein TierfreundLich e.V. Gottlieb-Daimler-Str. 4 35423 Lich
0700 84375424 06404 64637
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11.05.2009
Sehr geehrte Frau Staatsministerin Lautenschläger, Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für Ihr Antwortschreiben vom 24.04.2009.
Es ist unser Fehler, dass unsere Anfrage vom 3.03.2009 zu ungenau formuliert war und die Antwort Ihres Hauses sich daher nur auf die (fehlende) freiwillige finanzielle Unterstützung für Maßnahmen im Tierschutz bezieht.
Viel wichtiger ist jedoch die Frage nach der Zuständigkeit!
Bereits mit Schreiben vom 3.03.2009 hatten wir Ihr Ministerium davon in Kenntnis gesetzt, dass unsere geplante Notaufnahme- und Quarantänestation über das "Programm zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen" und dem Leader-Projekt der EU deshalb nicht förderfähig ist, weil die "originäre Zuständigkeit für den Tierschutz" und die dazu gehörenden Maßnahmen bei den Landkreisen und den Kommunen liegt.
Das Schreiben der Abteilung für den ländlichen Raum beim Landrat des Lahn-Dill-Kreises liegt Ihnen bereits vor.
Nach mehreren schriftlichen Nachfragen nach der Zuständigkeit beim Landkreis Gießen haben wir in den letzten 2,5 Jahren nur die Auskunft erhalten, dass sich die Zuständigkeit des Landkreises Gießen auf die "Sicherstellung der Gesundheitsaufsicht durch Mitarbeiter des Veterinäramtes beschränkt" - obwohl die Position "Veterinärwesen" im Haushalt des Landkreises Gießen als Pflichtaufgabe aufgeführt ist und den Tierschutz und den Tiergesundheitsschutz mit einschließt.
Welche Aussagen von amtlicher Seite sind also korrekt, welche unvollständig oder gar falsch?
Möglicherweise gibt das Kommunalisierungsgesetz vom März 2005 die Antwort: In dem "Gesetz zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung" vom 21.03.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Nr. 8, Teil 1 vom 29.03.2005) ist sowohl die Kostenerstattung (Art. 1, § 5) als auch die Zuständigkeit (Art. 2, § 1) geregelt.
Die Zuständigkeit der Kommunen für Fundtiere (§§ 965 - 984 BGB) ist uns bekannt, so dass sich unsere Anfrage ausschließlich auf die Zuständigkeit für herrenlose Tiere bezieht.
Für eine zeitnahe Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
für den Vorstand von "TierfreundLich e.V."
Dr. Cornelia Konrad 2. Vorsitzende
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3.03.2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 23.10.2008 fragten wir um Fördermöglichkeiten für die geplante Quarantänestation von "TierfreundLich e. V." über das "Programm und (die) Richtlinien in der ländlichen Entwicklung in Hessen" nach (Anlage).
Mit Schreiben vom 25.02.2009 teilt uns die zuständige Behörde nun mit, dass "... dem Tierschutz dienende Maßnahmen ... in die originäre Zuständigkeit der Kreise und Kommunen ... gehört" und deshalb leider keine Möglichkeit auf Förderung nach o. g. Programm bestehe (Anlage).
Wir fragen deshalb höflich, welche anderen Fördermöglichkeiten für unsere Quarantänestation bestehen und wer die Ansprechpartner sind.
Mit freundlichen Grüßen
für den Vorstand von "TierfreundLich e.V."
Dr. Cornelia Konrad 2. Vorsitzende
Anlagen
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© 2007 www.providerland.de
- Letzte Änderung:
12. Jul 2010 |
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